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Wann das Mietverhältnis abgeschlossen wurde spielt für die Anwendung von 573a BGB keine Rolle. Einzig es wirkt sich auf die Kündigungsfristen aus. Da ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde, gilt natürlich dieser. Der alte vor der Wende abgeschlossene Vertrag ist uninteressant und wird nicht berücksichtigt.
Nach einer im I-Net zu findenden anwaltlichen Meinung (Link darf ich hier nicht posten, aber googlen nach "Kündigung umgebautes Zweifamilienhaus" (in Anführungszeichen!) bringt es an erster Stelle) ist der Zustand bei Abschluss des Mietvertrages maßgebend. Wenn also der Mietvertrag abgeschlossen wurde, als es noch kein 2Familienhaus mit Vermieter drin war, kann man angeblich nicht nach 573a kündigen. Ausser, wenn der Vertrag aus Vorwendezeiten stammt ... Aber mit dem Neuvertrag von 2000 ist wohl auch dieses Schlupfloch hinfällig.
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