| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 02.02.09, 18:59 Titel: fristlose Kündigung & Räumung |
|
|
Angenommen:
Mutter A wohnt mit ihren drei kleinen Kindern in einer MIetwohnung seit 4 Jahren.
Es kam bis vor Kurzem nie zum Mietausfall.
Im April 08 hatte sie einen Wohnungsbrand. Seitdem hat sie mit dem Zwangsverwakter Stress.
Sie hatte durch nichtversicherung (klar selbst schuld) vieles neu zu kaufen usw.
Dadurch ist sie mit der Miete in Verzug geraten. Sie hat versucht an das Geld zu kommen, Verwandtschaft, Freunde usw, .... Dann bei der kündigung war sie beim Wohnungsamt und hat dort die Fristl. Kündigung gezeigt und die haben dann beim Zwangsverwalter der Wohnung angerufen,. Er lässt sich weder auf Ratenzahlung noch auf Kostenzusage vom Wohnungsamt ein, er will Mutter A rausklagen.
Was kann sie tun???
Durch die Scheidung hat sie leider eine kastrastophale Schufaauskunft und kriegt somit keine Wohnung.
Wie lange dauert das, bis sie mit ihren drei Kindern auf der Straße hockt???? _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Ulrich FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1038 Wohnort: Niedersachsen
|
Verfasst am: 02.02.09, 19:44 Titel: |
|
|
Wenn es tatsächlich innerhalb von 2 Jahren vor dieser fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht schon einmal eine solche Kündigung gegeben hat, dann
- kann die Kündigung durch vollständige Nachholung der Mietrückstände bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Einreichung einer Räumungsklage unwirksam gemacht werden, egal ob man selbst zahlt oder eine öffentliche Stelle sich dazu verpflichtet (da reicht natürlich kein Anruf sondern eine schriftliche Übernahmeerklärung der öffentlichen Stelle). Ist Klage bereits vor Zahlung oder Übernahmeerklärung der öff. Stelle eingereicht, dürften dem Mieter allerdings i.d.R. die Verfahrenskosten angelastet werden.
Bei einer zweiten fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Jahren gibts diese Möglichkeit dann allerdings nicht mehr.
- siehe § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB |
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 02.02.09, 20:45 Titel: |
|
|
was bedeutet keine zweite Kündigung?
Sprich, wenn der Mieter einen Monat schonmal gekündigt hat mit???? _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Volker13 Gast
|
Verfasst am: 02.02.09, 21:01 Titel: |
|
|
Hallo Conny,
was man tun kann, ist Ruhe bewahren. Es gilt: "Kein Mensch darf durch eine Zwangsräumung obdachlos werden."
Wenn die Behörde keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen kann, dann wird sie ggf. dem Zwangsverwalter die Leviten lesen und selbst nach erfolgter Räumungsklage die Wiedereinweisung anordnen.
Wenn sie mir ein wenig zeit geben, will ich mal nach den expliziten Verwaltungsvorschriften schauen. |
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 02.02.09, 22:14 Titel: |
|
|
| Volker13 hat folgendes geschrieben:: | Hallo Conny,
was man tun kann, ist Ruhe bewahren. Es gilt: "Kein Mensch darf durch eine Zwangsräumung obdachlos werden."
Wenn die Behörde keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen kann, dann wird sie ggf. dem Zwangsverwalter die Leviten lesen und selbst nach erfolgter Räumungsklage die Wiedereinweisung anordnen.
Wenn sie mir ein wenig zeit geben, will ich mal nach den expliziten Verwaltungsvorschriften schauen. |
gerne doch!!!!
Ersatzwohnraum ist doch auch eine Notunterkunft oder???? _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Carli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.02.2006 Beiträge: 762
|
Verfasst am: 03.02.09, 08:39 Titel: |
|
|
Ja. Ersatzwohnraum kann auch eine Notwohnung oder ein Stadtwohnheim sein. _________________ Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder? |
|
| Nach oben |
|
 |
Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
|
Verfasst am: 03.02.09, 09:24 Titel: |
|
|
Was Ulrich mit der zweiten Kündigung meint ist, dass wenn nach der ersten fristlosen Kündigung wegen Mietverzug und der anschließenden vollständigen Bezahlung es innerhalb von 2 Jahren wieder zu einer Kündigung wegen Mietverzug kommt diese dann nicht durch die vollständige Bezahlung der Schulden unwirksam wird. Ob der Mieter schonmal gekündigt hat spielt keine Rolle.
Wichtig ist das beachtet werden sollte, das wenn zu der fristlosen hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde, diese Kündigung weiterhin wirksam ist. Egal ob der Mieter die Schulden bezahlt. Das heisst er wird dann nach 3 Monaten das Feld räumen müssen, bzw. der VM muss dann klagen. |
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 03.02.09, 09:27 Titel: |
|
|
nein der Vermieter hat lediglich zweimal wegen der selben Zahlung fristlos gekündigt.
Das zuständige Wohamt wollte helfen und vermitteln, aber der VM lässt sich auf nichts ein und will die Klage zur Räumung einreichen
Die Frau ist fix und alle, was ich nachvollziehen kann. Mir wäre es auch unwohl zu wissen, wenn ich mit meinen 4 Jungs bald auf der Strasse sitze _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
|
Verfasst am: 03.02.09, 09:30 Titel: |
|
|
Niemand muss aus der Straße sitzen. Wie schon geschrieben wurde, wird dann der Mieter wo anderes einquattiert, was auch eine Notunterkunft bzw. Obdachlosenheim sein kann.
Wenn nicht hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde, soll das Amt die fehlenden Mieten zahlen und die Sache ist erledigt oder Mieter muss irgendwo das Geld her auftreiben, das ist das einzige was wirklich hilft. |
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 03.02.09, 10:25 Titel: |
|
|
und das muss geschehen bevor die Räumungsklage zugestellt worden ist oder??? _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
|
Verfasst am: 03.02.09, 10:36 Titel: |
|
|
| Ulrich hat folgendes geschrieben:: | - kann die Kündigung durch vollständige Nachholung der Mietrückstände bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Einreichung einer Räumungsklage unwirksam gemacht werden, egal ob man selbst zahlt oder eine öffentliche Stelle sich dazu verpflichtet (da reicht natürlich kein Anruf sondern eine schriftliche Übernahmeerklärung der öffentlichen Stelle). Ist Klage bereits vor Zahlung oder Übernahmeerklärung der öff. Stelle eingereicht, dürften dem Mieter allerdings i.d.R. die Verfahrenskosten angelastet werden.
|
|
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 03.02.09, 10:56 Titel: |
|
|
gut also schicke ich sie wieder zum Wohnungsamt, damit sie dort dann eine Übernahmegarantie bekommt und somit müsste dann die Kündigung unwirksam sein, wenn sie weiter ihre Miete zahlt wie es sein soll  _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
|
Verfasst am: 03.02.09, 11:03 Titel: |
|
|
| Die Kündigung wird in dem Moment unwirksam wo die Zahlungen beim VM eingehen und keine offenen Schulden mehr sind. Ausser es wurde halt noch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Dann ist die fristlose zwar erledigt aber die fristgerechte läuft noch. |
|
| Nach oben |
|
 |
flokon FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.01.2007 Beiträge: 1569 Wohnort: Witten/Ruhr
|
Verfasst am: 03.02.09, 11:12 Titel: |
|
|
Mal ganz praktisch und unrechtlich.
Würde ich nebenbei trotzdem nach einer neuen Wohnung suchen.
Bezieht die Mutter ALG2? dann könnte sie z.B. zukünftigen Vermietern anbieten, die Miete direkt von der Arge auf deren Konto überweisen zu lassen.
Gibt es in der Stadt sozial Wohnungen, dann da auf die Liste setzen lassen.
Allgemein die grossen Gesellschaften abklappern.
Vor allem ist aber eins wichtig nicht den Kopf in den Sand stecken und hoffen das nichts schlimmes passiert. |
|
| Nach oben |
|
 |
conny1012 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 210 Wohnort: wesel
|
Verfasst am: 03.02.09, 11:26 Titel: |
|
|
danke für eure Hilfe erstmal.
ich werde sie zum Wohnungsamt schicken.
ja sie bezieht alg2 ... aber die Kinder nicht,w egen Unterhalt und Kindergeld, deswegen kann sie nur die 351 Euro als Sicherheit plus ihren Nebenverdienst von ca. 120 Euro anbieten.
Verschuldet ist sie auch mit einer kastastrophalen Schufaauskunft. _________________ Netten Gruss Conny & Co |
|
| Nach oben |
|
 |
|