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fristlose Kündigung & Räumung

 
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 18:59    Titel: fristlose Kündigung & Räumung Antworten mit Zitat

Angenommen:

Mutter A wohnt mit ihren drei kleinen Kindern in einer MIetwohnung seit 4 Jahren.

Es kam bis vor Kurzem nie zum Mietausfall.

Im April 08 hatte sie einen Wohnungsbrand. Seitdem hat sie mit dem Zwangsverwakter Stress.

Sie hatte durch nichtversicherung (klar selbst schuld) vieles neu zu kaufen usw.

Dadurch ist sie mit der Miete in Verzug geraten. Sie hat versucht an das Geld zu kommen, Verwandtschaft, Freunde usw, .... Dann bei der kündigung war sie beim Wohnungsamt und hat dort die Fristl. Kündigung gezeigt und die haben dann beim Zwangsverwalter der Wohnung angerufen,. Er lässt sich weder auf Ratenzahlung noch auf Kostenzusage vom Wohnungsamt ein, er will Mutter A rausklagen.

Was kann sie tun???

Durch die Scheidung hat sie leider eine kastrastophale Schufaauskunft und kriegt somit keine Wohnung.

Wie lange dauert das, bis sie mit ihren drei Kindern auf der Straße hockt????
_________________
Netten Gruss Conny & Co
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Ulrich
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn es tatsächlich innerhalb von 2 Jahren vor dieser fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht schon einmal eine solche Kündigung gegeben hat, dann

- kann die Kündigung durch vollständige Nachholung der Mietrückstände bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Einreichung einer Räumungsklage unwirksam gemacht werden, egal ob man selbst zahlt oder eine öffentliche Stelle sich dazu verpflichtet (da reicht natürlich kein Anruf sondern eine schriftliche Übernahmeerklärung der öffentlichen Stelle). Ist Klage bereits vor Zahlung oder Übernahmeerklärung der öff. Stelle eingereicht, dürften dem Mieter allerdings i.d.R. die Verfahrenskosten angelastet werden.

Bei einer zweiten fristlosen Kündigung innerhalb von 2 Jahren gibts diese Möglichkeit dann allerdings nicht mehr.

- siehe § 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

was bedeutet keine zweite Kündigung?

Sprich, wenn der Mieter einen Monat schonmal gekündigt hat mit????
_________________
Netten Gruss Conny & Co
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 02.02.09, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Conny,

was man tun kann, ist Ruhe bewahren. Es gilt: "Kein Mensch darf durch eine Zwangsräumung obdachlos werden."

Wenn die Behörde keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen kann, dann wird sie ggf. dem Zwangsverwalter die Leviten lesen und selbst nach erfolgter Räumungsklage die Wiedereinweisung anordnen.

Wenn sie mir ein wenig zeit geben, will ich mal nach den expliziten Verwaltungsvorschriften schauen.
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 22:14    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Hallo Conny,

was man tun kann, ist Ruhe bewahren. Es gilt: "Kein Mensch darf durch eine Zwangsräumung obdachlos werden."

Wenn die Behörde keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen kann, dann wird sie ggf. dem Zwangsverwalter die Leviten lesen und selbst nach erfolgter Räumungsklage die Wiedereinweisung anordnen.

Wenn sie mir ein wenig zeit geben, will ich mal nach den expliziten Verwaltungsvorschriften schauen.


gerne doch!!!!

Ersatzwohnraum ist doch auch eine Notunterkunft oder????
_________________
Netten Gruss Conny & Co
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Carli
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 762

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ja. Ersatzwohnraum kann auch eine Notwohnung oder ein Stadtwohnheim sein.
_________________
Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

Was Ulrich mit der zweiten Kündigung meint ist, dass wenn nach der ersten fristlosen Kündigung wegen Mietverzug und der anschließenden vollständigen Bezahlung es innerhalb von 2 Jahren wieder zu einer Kündigung wegen Mietverzug kommt diese dann nicht durch die vollständige Bezahlung der Schulden unwirksam wird. Ob der Mieter schonmal gekündigt hat spielt keine Rolle.

Wichtig ist das beachtet werden sollte, das wenn zu der fristlosen hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde, diese Kündigung weiterhin wirksam ist. Egal ob der Mieter die Schulden bezahlt. Das heisst er wird dann nach 3 Monaten das Feld räumen müssen, bzw. der VM muss dann klagen.
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

nein der Vermieter hat lediglich zweimal wegen der selben Zahlung fristlos gekündigt.

Das zuständige Wohamt wollte helfen und vermitteln, aber der VM lässt sich auf nichts ein und will die Klage zur Räumung einreichen

Die Frau ist fix und alle, was ich nachvollziehen kann. Mir wäre es auch unwohl zu wissen, wenn ich mit meinen 4 Jungs bald auf der Strasse sitze
_________________
Netten Gruss Conny & Co
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand muss aus der Straße sitzen. Wie schon geschrieben wurde, wird dann der Mieter wo anderes einquattiert, was auch eine Notunterkunft bzw. Obdachlosenheim sein kann.

Wenn nicht hilfsweise fristgerecht gekündigt wurde, soll das Amt die fehlenden Mieten zahlen und die Sache ist erledigt oder Mieter muss irgendwo das Geld her auftreiben, das ist das einzige was wirklich hilft.
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

und das muss geschehen bevor die Räumungsklage zugestellt worden ist oder???
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ulrich hat folgendes geschrieben::
- kann die Kündigung durch vollständige Nachholung der Mietrückstände bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Einreichung einer Räumungsklage unwirksam gemacht werden, egal ob man selbst zahlt oder eine öffentliche Stelle sich dazu verpflichtet (da reicht natürlich kein Anruf sondern eine schriftliche Übernahmeerklärung der öffentlichen Stelle). Ist Klage bereits vor Zahlung oder Übernahmeerklärung der öff. Stelle eingereicht, dürften dem Mieter allerdings i.d.R. die Verfahrenskosten angelastet werden.
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

gut also schicke ich sie wieder zum Wohnungsamt, damit sie dort dann eine Übernahmegarantie bekommt und somit müsste dann die Kündigung unwirksam sein, wenn sie weiter ihre Miete zahlt wie es sein soll Frage
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kündigung wird in dem Moment unwirksam wo die Zahlungen beim VM eingehen und keine offenen Schulden mehr sind. Ausser es wurde halt noch hilfsweise fristgerecht gekündigt. Dann ist die fristlose zwar erledigt aber die fristgerechte läuft noch.
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flokon
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

Mal ganz praktisch und unrechtlich.

Würde ich nebenbei trotzdem nach einer neuen Wohnung suchen.
Bezieht die Mutter ALG2? dann könnte sie z.B. zukünftigen Vermietern anbieten, die Miete direkt von der Arge auf deren Konto überweisen zu lassen.
Gibt es in der Stadt sozial Wohnungen, dann da auf die Liste setzen lassen.
Allgemein die grossen Gesellschaften abklappern.

Vor allem ist aber eins wichtig nicht den Kopf in den Sand stecken und hoffen das nichts schlimmes passiert.
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conny1012
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 210
Wohnort: wesel

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

danke für eure Hilfe erstmal.

ich werde sie zum Wohnungsamt schicken.

ja sie bezieht alg2 ... aber die Kinder nicht,w egen Unterhalt und Kindergeld, deswegen kann sie nur die 351 Euro als Sicherheit plus ihren Nebenverdienst von ca. 120 Euro anbieten.

Verschuldet ist sie auch mit einer kastastrophalen Schufaauskunft.
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