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laut Testament des Erblassers (letzter Elternteil) erhält Sohn X das gesamte
vom Erblasser hinterlassene Vermögen (20.000 Euro);
während Tochter Y vom Erblasser enterbt wird ("Tochter X ist mit Vorempfängen
abgefunden". So Erblassers Testament).
Sohn X hat allerdings Schenkungen vom Erblasser
zu Lebzeiten des Erblassers (innerhalb von 10 J.) erhalten.
Auf die 20.000 Euro fuer Sohn Y kann Tochter X den Pflichtteil von 5000 Euro verlangen.
Eine Anrechnung der Vorempfänge an Tochter Y muss entfallen, weil eine Bestimmung (wie in § 2515 BGB) des Erblassers nicht vorgenommen wurde.
Der Pflichtteilergänzungsanspruch von Tochter Y auf die Schenkungen
des Erblassers an Sohn X ist berechtigt; jedoch muss sich Tochter Y jetzt die
Vorempfänge von 3 ETWs) anrechnen lassen, weil beim Pflichteilergänzungsanspruch
eine Bestimmung auf Anrechnung laut Gesetzesgeber nicht erforderlich ist.
Korrekt ?
Danke und Schöne Grüsse: _________________ Fluxus
DANKE!
jetzt ist es verstanden!
(übrigens: in meinem Text hätte es 2315, 2316, 2050 heissen muessen. nicht 2515).
Einen schönen Sonntag! _________________ Fluxus
... und X und Y sind ein paar Mal vertauscht worden.
Ansonsten ist aber alles richtig: Sohn und Tochter sind immer korrekt eingesetzt.... _________________ Fluxus
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