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Verfasst am: 09.02.09, 14:16 Titel: Berliner Testament!!
Hallo,
ich habe eine Frage und wäre dankbar für Antworten.
Vom Prinzip her habe ich den Gedanken des Berliner Testaments verstanden.
Es gibt ja genug Threads zum nachlesen.
Folgende Frage zu einem Beispiel habe ich aber noch.
Ehepartner A ist der Eigentümer einer Immoblilie.
Ehepartner A und B fertigen ein Berliner Testament
mit Schlusserbeneinsetzung an. Keine weiteren Verfügungen.
Verliert A nach dem Tod von B die Testierfäfigkeit über die Immobilie?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 09.02.09, 17:47 Titel:
Nach dem Tod von B wäre A gehindert, abweichend von der Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinsamen Testament der Ehegatten durch Testament über die Immobilie zu verfügen.
A könnte aber durch Testament über die Immobilie verfügen, wenn er die Erbschaft nach dem Tod von B ausschlagen würde.
Nach dem Tod von B könnte A die Schlusserbeneinsetzung durch Testament auch dann ändern, wenn die Ehegatten dies in ihrem gemeinsamen Testament zugelassen hätten.
Verfasst am: 10.02.09, 11:19 Titel: Bindungswirkung in einem Berliner Testament
Die Schlusserbeneinsetzung in einem Berliner Testament ist dann für den überlebenden Ehegatten bindend (§ 2271 Abs. 2 BGB), wenn sie wechselbezüglich (§ 2270 BGB) zu der Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten erfolgte, wenn also der erstverstorbene Ehegatte den überlebenden Ehegatten als seinen Alleinerben eingesetzt hat, gerade weil der überlebende Ehegatte einen bestimmten Schlusserben eingesetzt hat.
Wenn z.B. ein Kind der Ehefrau aus einer früheren Ehe als Schlusserbe eingesetzt wurde, kann man - wenn es keine anderen Anhaltspunkte gibt - gemäß der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB davon ausgehen, dass die Ehefrau ihren Ehemann nur deshalb als Alleinerbe nach ihrem Tod eingesetzt hat, weil er wiederum ihr Kind als Schlusserbe eingesetzt hat. In diesem Fall wäre der überlebende Ehemann aufgrund der Wechselbezüglichkeit an die Schlusserbeneinsetzung gebunden und könnte nicht mehr anders testieren.
Würde in diesem Fall hingegen zuerst der Ehemann versterben und die Ehefrau überleben, dann wäre diese an die Schlusserbeneinsetzung nicht gebunden, weil es sich beim Schlusserben um eine mit ihr verwandte Person handelt ! (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 2270 BGB Rn. 7)
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