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Kraft auf Abruf kein Anspruch auf ALG?

 
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Storker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 46
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 08:56    Titel: Kraft auf Abruf kein Anspruch auf ALG? Antworten mit Zitat

Hallo,
zur Zeit läuft es bei uns im Job nicht besonders gut und einige sogenannte "Abrufkräfte" werden fast gar nicht mehr angerufen (Job auf Steuerkarte!).
Das Problem: Der Arbeitgeber kündigt diesen Leuten aber nicht- somit haben sie- laut Aussage- auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wie kann so etwas sein? Man hat jahrelang in dem Betrieb gearbeitet, wird plötzlich nicht mehr angerufen und die Hände sind einem dennoch gebunden, weil ja keine Kündigung erfolgt?


LG
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flokon
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

U.U. haben sie dann aber Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen.
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 10:12    Titel: Re: Kraft auf Abruf kein Anspruch auf ALG? Antworten mit Zitat

Storker hat folgendes geschrieben::
Hallo,
zur Zeit läuft es bei uns im Job nicht besonders gut und einige sogenannte "Abrufkräfte" werden fast gar nicht mehr angerufen (Job auf Steuerkarte!).


Ist eine (durchschnittliche) Stundenzahl vereinbart?

Wieviele Arbeitsstunden wurden bisher im Durchschnitt geleistet?

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Storker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 46
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Abrufkräfte haben keine bestimmte Stundenzahl.Das können mal 3 oder 30 Std. in der Woche sein- je nach Arbeitsanfall.
Und obwohl KV, Pflegevers., ALV und RV Beiträge abgezogen werden, haben diese Kräfte keinen Anspruch auf Leistungen. Frage
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Storker hat folgendes geschrieben::
Hallo,
Abrufkräfte haben keine bestimmte Stundenzahl.Das können mal 3 oder 30 Std. in der Woche sein- je nach Arbeitsanfall.
Und obwohl KV, Pflegevers., ALV und RV Beiträge abgezogen werden, haben diese Kräfte keinen Anspruch auf Leistungen. Frage


Im Zweifel sind mangels konkreter Vereinbarung 10 Stunden je Woche zu bezahlen, auch wenn sie nicht geleistet wurden. Ob Anspruch auf AlG besteht, hängt dann davon ab, ob sich daraus ein Gehalt von mehr als 400 Euro im Monat ergibt (das wäre dann der Fall, wenn ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ab ca. 1.600 verdient, müßte man aber im Einzelfall genauer prüfen).
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld u. http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II sind 2 paar schuhe.
da der A hier nicht arbeitslos im eig. sinn ist, sondern einfach keine "arbeitseinsätze" hat u. somit keinen lohn, hat er keinen anspruch auf ALG1, ggf. jedoch auf ALG2.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Storker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 46
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
da der A hier nicht arbeitslos im eig. sinn ist

Sorry, wenn das falsch rübergekommen ist.
Ich meinte das so: Der AG kündigt seinen Mitarbeitern absichtlich nicht- ruft nur einfach nicht mehr an.Die Abrufkräfte haben nun die Wahl: ewig lange nichts zu verdienen oder selber kündigen- und damit der Ausschluss vom ALG.

Zitat:
Im Zweifel sind mangels konkreter Vereinbarung 10 Stunden je Woche zu bezahlen

Das gilt aber doch nicht bei Abrufkräften?
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Storker hat folgendes geschrieben::
Das gilt aber doch nicht bei Abrufkräften?


Doch, das gilt gerade bei Abrufkräften.

Siehe § 12Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Inkognito
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