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Storker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2008 Beiträge: 46 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 12.02.09, 08:56 Titel: Kraft auf Abruf kein Anspruch auf ALG? |
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Hallo,
zur Zeit läuft es bei uns im Job nicht besonders gut und einige sogenannte "Abrufkräfte" werden fast gar nicht mehr angerufen (Job auf Steuerkarte!).
Das Problem: Der Arbeitgeber kündigt diesen Leuten aber nicht- somit haben sie- laut Aussage- auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wie kann so etwas sein? Man hat jahrelang in dem Betrieb gearbeitet, wird plötzlich nicht mehr angerufen und die Hände sind einem dennoch gebunden, weil ja keine Kündigung erfolgt?
LG |
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flokon FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.01.2007 Beiträge: 1569 Wohnort: Witten/Ruhr
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Verfasst am: 12.02.09, 10:07 Titel: |
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U.U. haben sie dann aber Anspruch auf ergänzende ALG2 Leistungen. |
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Inkognito FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 24.09.2004 Beiträge: 3898
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Verfasst am: 12.02.09, 10:12 Titel: Re: Kraft auf Abruf kein Anspruch auf ALG? |
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Storker hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
zur Zeit läuft es bei uns im Job nicht besonders gut und einige sogenannte "Abrufkräfte" werden fast gar nicht mehr angerufen (Job auf Steuerkarte!).
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Ist eine (durchschnittliche) Stundenzahl vereinbart?
Wieviele Arbeitsstunden wurden bisher im Durchschnitt geleistet?
Inkognito |
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Storker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2008 Beiträge: 46 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 12.02.09, 11:45 Titel: |
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Hallo,
Abrufkräfte haben keine bestimmte Stundenzahl.Das können mal 3 oder 30 Std. in der Woche sein- je nach Arbeitsanfall.
Und obwohl KV, Pflegevers., ALV und RV Beiträge abgezogen werden, haben diese Kräfte keinen Anspruch auf Leistungen.  |
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FM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 05.12.2004 Beiträge: 7320
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Verfasst am: 12.02.09, 11:53 Titel: |
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Storker hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
Abrufkräfte haben keine bestimmte Stundenzahl.Das können mal 3 oder 30 Std. in der Woche sein- je nach Arbeitsanfall.
Und obwohl KV, Pflegevers., ALV und RV Beiträge abgezogen werden, haben diese Kräfte keinen Anspruch auf Leistungen.  |
Im Zweifel sind mangels konkreter Vereinbarung 10 Stunden je Woche zu bezahlen, auch wenn sie nicht geleistet wurden. Ob Anspruch auf AlG besteht, hängt dann davon ab, ob sich daraus ein Gehalt von mehr als 400 Euro im Monat ergibt (das wäre dann der Fall, wenn ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter ab ca. 1.600 verdient, müßte man aber im Einzelfall genauer prüfen). |
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pOtH FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
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Storker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.10.2008 Beiträge: 46 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 12.02.09, 14:08 Titel: |
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Hallo,
Zitat: | da der A hier nicht arbeitslos im eig. sinn ist |
Sorry, wenn das falsch rübergekommen ist.
Ich meinte das so: Der AG kündigt seinen Mitarbeitern absichtlich nicht- ruft nur einfach nicht mehr an.Die Abrufkräfte haben nun die Wahl: ewig lange nichts zu verdienen oder selber kündigen- und damit der Ausschluss vom ALG.
Zitat: | Im Zweifel sind mangels konkreter Vereinbarung 10 Stunden je Woche zu bezahlen |
Das gilt aber doch nicht bei Abrufkräften? |
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Inkognito FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 24.09.2004 Beiträge: 3898
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Verfasst am: 12.02.09, 14:49 Titel: |
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Storker hat folgendes geschrieben:: | Das gilt aber doch nicht bei Abrufkräften? |
Doch, das gilt gerade bei Abrufkräften.
Siehe § 12Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Inkognito |
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