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Verfasst am: 12.02.09, 10:22 Titel: Lohnfortzahlung oder Kurzarbeiterlohn?
Folgender Fall:
Herr A ist angestellt in der Metallindustrie. Herr A muss aufgrund der momentan anhaltenden wirtschaftlichen Krise und der damit einhergehenden Auftragsrückgänge Kurzarbeit machen. Nunmehr ist es so, dass Herr A erkrankt ist.
Frage:
Auf welcher Basis wird nunmehr gezahlt. Gilt die allgemeine Lohnfortzahlung, also 100 % oder wird aufgrund der Kurzarbeit nur der Satz für Kurzarbeit (69 %) gezahlt?
also würde das bedeuten, obwohl er sich in kurzarbeit befindet und für diese tage nur 69 % lohn erhält, wenn er krank ist trotzdem 100 % lohn gezahlt bekommt?
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 12.02.09, 14:27 Titel:
Auszug aus der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit:
Kurzarbeitergeld - Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen
Zitat:
2.5.3 Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Anspruch auf Kug haben auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer,
a) wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug eintritt (das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum erkrankt, vgl. Nr. 2.3) und
b) solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht oder ohne den Arbeitsausfall
bestehen würde.
.................
Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Anspruchszeitraumes
oder an Tagen ein, in der für eine zusammenhängende
Zeit von mindestens 1 Monat kein Kug gewährt wurde (vgl. Nr. 4.2), kann Kug nicht gezahlt werden. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Krankengeld nach § 47b SGB V zu beurteilen.
Laut Auskunft der Personalabteilung gibt es durchaus KuG-Krankheitstage, welche dann auch mit dem verminderten Kug-Tagessatz berechnet werden.
Ob dies nur im Zusammenhang mit einem Tarifvertrag funktioniert, entzieht sich meiner Kenntniss, allerdings wird in der Information zum Kurzarbeitergeld darüber nix gesagt bzw. geschrieben. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
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