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Interessent I möchte eine Wohnung (72m²) aus einer Zwangsversteigerung ersteigern. I kennt den MV nicht, hat aber ein Verkehrswertgutachten. Laut diesem ist die Wohnung für 325€ kalt + 50€ NKPauschale vermietet. Die Miete ist in besonderer Absprache so niedrig, weil Mieter M die Wohnung auf eigene Kosten renoviert hat.
1) Die Nebenkostenpauschale ist mit 50€ viel zu niedrig angesetzt. Aus Erfahrung weiß I, dass ein Betrag von ca 130€ angemessen wäre. Kann I die Nebenkostenpauschale einfach so erhöhen, selbst wenn im MV vereinbart wurde, dass die Nebenkostenpauschale nicht erhöht werden darf? Wäre solch eine Klausel rechtswidrig? Kann man den Mieter dazu zwingen die Pauschale abzuschaffen und ganz normal Nebenkosten abrechnen?
2) I hat gelesen, dass er ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht (3.Mon) hat aufgrund der Zwangsversteigerung. Wäre es rechtswidrig, wenn I den M damit droht, entweder ein neues Mietverhältnis abzuschließen oder I beruft sich auf Eigenbedarf. Angenommen I kündigt wegen Eigenbedarf, für wie lange muss I dann auch in der Wohnung wohnen ohne dass die Kündigung rechtswidrig war?
........ I hat gelesen, dass er ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht (3.Mon) hat aufgrund der Zwangsversteigerung.
Das ist korrekt. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nur für den erstmalig möglichen Termin, d.h.am 3. Werktag des Monats, der auf die Versteigerung folgt. Dieses Sonderkündigungsrecht ändert lediglich die Kündigungsfrist auf 3 Monate. Für alles andere gilt das normale Mietrecht.
MarQi hat folgendes geschrieben::
........ Wäre es rechtswidrig, wenn I den M damit droht, entweder ein neues Mietverhältnis abzuschließen oder I beruft sich auf Eigenbedarf.
Vorgeschobener Eigenbedarf zählt als Betrug. Der Mieter kann vom Vermieter Schadenersatz fordern. Ein vorgeschobener Eigenbedarf kann für den Vermieter verdammt teuer werden.
MarQi hat folgendes geschrieben::
........ Angenommen I kündigt wegen Eigenbedarf, für wie lange muss I dann auch in der Wohnung wohnen ohne dass die Kündigung rechtswidrig war?
I muss gar nicht einziehen. Nachdem der Mieter ausgezogen und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, kann I den spontanen Einfall haben, nun doch nicht einzuziehen. I hat das Recht, seine Meinung zu ändern. Ändert I seine Meinung aber noch während der Kü-frist, z.B. wenn der Mieter gerade am ausziehen ist, dann muss I dem Mieter seinen Sinneswandel mitteilen und ihm anbieten, den Mietvertrag fortzusetzen. Der Mieter wird dem Vermieter wohl den Vogel zeigen, aber seine Möbel nicht zurück in die Wohnung tragen. Dadurch daß I dem Mieter aber die Fortsetzung des Mietvertrages angeboten hat (wegen spontanem Sinneswandel bzgl. Eigenbedarf) ist der I aus dem Schneider. Der Mieter kann ihm nichts mehr anhaben wegen "vorgeschobenem Eigenbedarf".
Wichtig ist nur der spontane, plötzliche Einfall, z.B. während I beim Friseur sitzt. Es darf also nicht geplant sein.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
I muss gar nicht einziehen. Nachdem der Mieter ausgezogen und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, kann I den spontanen Einfall haben, nun doch nicht einzuziehen. I hat das Recht, seine Meinung zu ändern.
und hat dann ziemlich gute Chancen, vom gekündigten Mieter eine Schadensersatzklage wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs an den Hals zu bekommen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
I muss gar nicht einziehen. Nachdem der Mieter ausgezogen und die Kündigungsfrist abgelaufen ist, kann I den spontanen Einfall haben, nun doch nicht einzuziehen. I hat das Recht, seine Meinung zu ändern.
und hat dann ziemlich gute Chancen, vom gekündigten Mieter eine Schadensersatzklage wegen vorgetäuschtem Eigenbedarfs an den Hals zu bekommen.
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