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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.02.09, 17:58 Titel:
Über eine Annahme als Kind (Adoption) entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden (§ 1752 Abs. 1 BGB). Ob ein Vormundschaftsgericht eine Adoption eines Kindes aussprechen würde, die bewirken würde, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Mutter erlöschen und das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (nur) des Annehmenden erhalten und damit rechtlich keine Mutter mehr haben würde, erscheint doch sehr unwahrscheinlich.
Ich hab sogar noch den Blumenschmuck fürs Brautauto - so ein schööönes Herz aus Plastik-Rosen.
Ich schmeiß mich dann mal richtig in Schale. *Kleiderschrankdurchwühl*
Liebe Grinsegrüße,
Michaela
ps: mein Männe heißt wie Du und guckt grad ganz komisch
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