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in einem neuen fiktiven Fall wohnt Familie M in einem Zweifamilienhaus. In der anderen Wohnung wohnt Familie E. E bekommt nun vom Vermieter V eine Eigenbedarfskündigung die nicht weiter zu beanstanden ist. Folglich wohnt ab sofort M mit V in einem Haus. Gelten jetzt folglich die vereinfachten Kündigungsregelungen, obwohl V ja erst nach Vertragsunterzeichnung ins Haus gezogen ist?
Meiner Meinung nach ja, wobei hier aber auch schon ein Urteil gepostet wurde, wo nach das dann nicht ging. Wenn ich mich richtig entsinne, war das allerdings kein BGH oder OLG Urteil.
Wenn man dem Palandt und dem dort genannten Bayrischen Oberlandesgericht folgt, dann kann der Vermieter auch später dort eingezogen sein. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
@Strider:
ja, ein solches Urteil gibt es, vom OLG Koblenz. (Az habe ich aber nicht gefunden) Eine Kündigung nach § 573a BGB kann nach eingangs geschildetem Sachverhalt ausgeschlossen sein, wenn der Mieter einen Vertrauensschutz hat. Das wäre gegeben, wenn das Verhalten des Vermieters eine besondere Vetrauenssituation geschaffen hat. Wie das Verhalten des Vermieters aber nun sein muss, darüber schweigt sich auch der Schmidt-Futterer aus.
verwiesen. Dabei kam es aber auf den Zustand des Hauses bei Vertragsabschluss an.
Ich denke nicht, dass der Mieter sich darauf berufen kann, dass bei Vertragsabschluss der VM noch nicht im Hause wohnte. Das würde ich aber fachlich absichern lassen....
Ich würde eine Eigenbedarfskündigung machen, da stellt sich die Frage nicht. Es ist ja nicht in Abrede zu stellen, dass der Eigentümer sein 2-Fam-Haus allein nutzen möchte, außerdem verringert sich die KF. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Es ist ja nicht in Abrede zu stellen, dass der Eigentümer sein 2-Fam-Haus allein nutzen möchte ...
Wo steht das denn? Soweit ich verstanden habe, hat der Vermieter der anderen Partei im ZFH wegen Eigenbedarf gekündigt - von Eigenbedarf für beide Wohnungen war nicht die Rede.
Wo steht das denn? Soweit ich verstanden habe, hat der Vermieter der anderen Partei im ZFH wegen Eigenbedarf gekündigt - von Eigenbedarf für beide Wohnungen war nicht die Rede.
Oder bin ich jetzt blind?
Das hindert den Vermieter nicht, auch für die zweite Wohnung Eigenbedarf anzumelden, weil er das komplette Haus alleine nutzen möchte.
Dann bräuchte er seine Rechte gemäß §573a BGB nicht geltend zu machen, denn er könnte ggfs. auch wegen Eigenbedarfs kündigen. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Ja, so meinte ich das, war vielleicht schlecht ausgedrückt. Der VM wird ja wohl sein 2-Fam Haus auch alleine nutzen dürfen, daher gleich Eigenbedarfskündigung, bevor ich mich mit einer 573a auf Glatteis bewege... _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Ja, so meinte ich das, war vielleicht schlecht ausgedrückt. Der VM wird ja wohl sein 2-Fam Haus auch alleine nutzen dürfen, daher gleich Eigenbedarfskündigung, bevor ich mich mit einer 573a auf Glatteis bewege...
Wobei ja aus dem Ausgangsthread nicht hervorgeht, daß der VM die noch vermietete Wochnung selbst nutzen möchte.
Wenn nicht, ist die Frage nach 573a durchaus berechtigt. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Das hindert den Vermieter nicht, auch für die zweite Wohnung Eigenbedarf anzumelden, weil er das komplette Haus alleine nutzen möchte.
Klar könnte er das - wenn er das komplette Haus denn auch wirklich allein nutzen will. Wenn anderenfalls der Ex-Mieter nach 4 Wochen an seiner Ex-Wohnung vorbeigeht und ein fremdes Namensschild an der Tür oder ein "zu vermieten"-Schild im Fenster sieht, kann es teuer für den werden - Schadensersatz wg. vorgetäuschten Eigenbedarfs.
Nur der Vollständigkeit halber: bei beiden Varianten ist Widerspruch des Mieters wegen Härtefall möglich. Und käme es dann zum Prozess, müsste der VM evtl. begründen, warum ihm vor ein paar Monaten noch eine Wohnung reichte, er jetzt aber auch die zweite braucht. Man hätte ja auch gleich beide Wohnungen kündigen können.
Klar könnte er das - wenn er das komplette Haus denn auch wirklich allein nutzen will. Wenn anderenfalls der Ex-Mieter nach 4 Wochen an seiner Ex-Wohnung vorbeigeht und ein fremdes Namensschild an der Tür oder ein "zu vermieten"-Schild im Fenster sieht, kann es teuer für den werden - Schadensersatz wg. vorgetäuschten Eigenbedarfs.
Auch für den vorgetäuschten Eigenbedarf ist der Mieter beweispflichtig. Die Tatsache, dass der Vermieter irgendwann nach dem Ende eines Mietverhältnisses seine Planungen geändert hat, ist noch kein endgültiger Beweis.
Zitat:
Nur der Vollständigkeit halber: bei beiden Varianten ist Widerspruch des Mieters wegen Härtefall möglich...
Damit wird zwar die erleichterte Kündigung wieder abgeschafft, aber nach dem Gesetz ist der Widerspruch bei einer Kündigung nach 3 573a BGB zumindest nicht explizit ausgeschlossen.
Zitat:
... Und käme es dann zum Prozess, müsste der VM evtl. begründen, warum ihm vor ein paar Monaten noch eine Wohnung reichte, er jetzt aber auch die zweite braucht. Man hätte ja auch gleich beide Wohnungen kündigen können.
Diese Begründung wird der Vermieter gewiss nicht liefern müssen. Wenn man diese Begründung verlangen könnte, könnte man auch eine Begründung für den Zeitpunkt jeder Kündigung wegen Eigenbedarfs verlangen.
Dagegen steht nicht weniger als eine Entscheidung des Verfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 29/99 vom 20.5.1999, Absatz-Nr. 15, http://www.bverfg.de/).
Auch für den vorgetäuschten Eigenbedarf ist der Mieter beweispflichtig. Die Tatsache, dass der Vermieter irgendwann nach dem Ende eines Mietverhältnisses seine Planungen geändert hat, ist noch kein endgültiger Beweis.
Deshalb hab ich die 4 Wochen als beispielhaften Zeitraum angegeben. Klar muss der Eigentümer nicht Ewigkeiten in der Wohnung bleiben, aber wenn der Eigenbedarf so kurz nach Auszug des Mieters plötzlich nicht mehr besteht, würde ich mit etwas Ärger rechnen.
Zitat:
Diese Begründung wird der Vermieter gewiss nicht liefern müssen. Wenn man diese Begründung verlangen könnte, könnte man auch eine Begründung für den Zeitpunkt jeder Kündigung wegen Eigenbedarfs verlangen.
Dagegen steht nicht weniger als eine Entscheidung des Verfassungsgerichts.
Ja, da steht ausdrücklich, dass der Vermieter entscheiden darf, zu welchem Zeitpunkt er eine Eigenbedarfskündigung ausspricht. Aber es steht auch drin, dass die Zivilgerichte neben den Belangen des Vermieters auch die Belange des Mieters zu berücksichtigen und angemessen gegeneinander abzuwägen haben. Und ich könnte mir angesichts dieser kurzen Zeiträume vorstellen, dass ein Richter schon nachfragen könnte, woraus der plötzliche Wunsch nach mehr Wohnraum resultiert. Klar, ein "ich will das jetzt" des Vermieters ist ein Grund, der durchaus zu berücksichtigen ist - aber er wird vielleicht die Gründe, die der Mieter vorbringt, nicht aufwiegen. Ein "nach Einzug haben wir festgestellt, dass uns doch noch 2 Zimmer fehlen, weil meine Schmetterlingssammlung in keinem der vorhandenen Räume zur Geltung kommt" oder "meine Frau erwartet jetzt Drillinge" würde die Sache ggf. schon anders aussehen lassen. Kommt halt auch immer drauf an, ob der Mieter ein gutverdienender, gesunder Junggeselle oder eine 90jährige Oma, die sich die Wohnung eigens altersgerecht umgebaut hat, ist.
Ich würde wirklich zu gern wissen, wie der Fall, auf den sich das verfassungsgerichts-Urteil bezieht, letztlich ausgegangen ist .... "zurückverwiesen" ist ja nicht das Endergebnis.
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