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Vermieter will Guthaben aus Nebenkostenabr. nicht zahlen

 
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frau maus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 14:21    Titel: Vermieter will Guthaben aus Nebenkostenabr. nicht zahlen Antworten mit Zitat

Liebes Recht - Team,

Anfg. Febr. 09 lies der Vermieter F. die Nebenkostenabrechnung erstellen, mit dem Ergebnis das Mieter C ein Guthaben hat.
Der Vermieter bat um Angabe der Kto-Nr. um das Guthaben zu überweisen.
Diese wurde Mitte Februar übermittelt (ist natürlich dieselbe wie bei der Mietzahlung).
Das Geld ist bis heute nicht auf dem Konto. Auf Nachfragen reagiert Vermieter sehr unfreundlich und bittet um Geduld, bis die anderen Mieter gezahlt haben.
Auch sollten wir Sie nicht mahnen, denn andere Vermieter hätten die Nebenkostenabrechnung nicht im Februar fertig ?
Wir sprechen hier über einen 3-stelligen Geldbetrag !!
Wie soll Mieter reagieren ? Fristsetzung ?

Vielen Dank für Ihre Mühe Verlegen Verlegen
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Elektrikör
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Mieter KÖNNTE natürlich den VM in Verzug setzen.

Die Frage ist:
Was WILL der Mieter denn?
Ich würde hier z. B. abwägen, wie denn bisher das Verhältniss zum VM war, wie es in Zukunft sein soll, ob es mir das wert ist usw.



MfG
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Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 16:39    Titel: Re: Vermieter will Guthaben aus Nebenkostenabr. nicht zahlen Antworten mit Zitat

frau maus hat folgendes geschrieben::
(..) Auf Nachfragen reagiert Vermieter sehr unfreundlich und bittet um Geduld, bis die anderen Mieter gezahlt haben.

Das ist als Begründung ein starkes Stück Geschockt
Wenn der Vermieter seine Aussenstände nicht eintreiben kann, darf er deswegen nicht Guthaben von anderen Mietern zurückhalten. Ich glaubs ja nicht.......
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...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde den VM nochmals schriftlich erinnern die zuviel gezahlten NK aus dem Vorjahr zurückzuzahlen.

Der Mieter könnte in dem Schreiben auch ausführen das die jetzigen Nebenkosten dann eben auf 0 € gesetzt werden um das Guthaben aus dem Vorjahr damit zu verrechnen, bis eben das Guthaben aufgebraucht ist.
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Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Es hindert ihn auch prinzipiell nichts, das Ganze gleich mit der gesamten Miete zu verrechnen. Er ist dabei nicht auf die Nebenlostenvorauszahlungen beschränkt.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Es hindert ihn auch prinzipiell nichts, das Ganze gleich mit der gesamten Miete zu verrechnen.
Dem könnte allerdings ein mietvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot gegenüberstehen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 05:55    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Dem könnte allerdings ein mietvertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot gegenüberstehen.

Ja, doch wenn ich das richtig verstanden habe, funktioniert ein generelles Aufrechnungsverbot nur bei Individualvereinbarungen.

Als Klausel bzw AGB ist ein Aufrechnungsverbot nur dann wirksam, wenn unbestrittene oder rechtlich festgestellte Forderungen von der Bestimmung ausgenommen sind.

Quelle:
Schmidt-Futterer, MietR 9. Auflage, § 556b BGB, Rdn. 30-33
Blank/Börstinghaus, Miete 2. Auflage, § 556b BGB, Rdn. 10-13

 
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Shit happens
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.03.09, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Genau. Wir wissen aber leider nichts vom Mietvertrag, so daß wir hier im Bereich der Spekulation sind. Jedenfalls könnte ein Aufrechnungsverbot bestehen, selten ist es in Mietverträgen nicht.
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