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Das Letzte. sie bleibt wirksam, weil sie den Willen zur Beendigung trotzdem ausdrückt. Sie wäre es auch, wenn gar kein Datum drin stände. Allerdings gilt dann nicht automatisch die gesetzliche Frist, sondern die nach dem Vertrag nächst mögliche. Das ist zwar meist die Gesetzliche, aber nicht immer. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die ihn dazu verpflichtet.
Legt der Bevollmächtigte aber z.B. bei einer Kündigung keine Vollmacht vor, dann kann der 'Andere' ( nach § 174 BGB) die Kündigung zurückweisen, sofern er dies unverzüglich tut und auch nur, wenn er nicht vorher vom Vollmachtgeber über die Vollmacht in Kenntnis gesetzt wurde. Das würde dann die Kündigung unwirksam machen.
'Unverzüglich' meint aber auch unverzüglich. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 01.03.09, 18:59, insgesamt 1-mal bearbeitet
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die ihn dazu verpflichtet.
hmmm...m.W. muß ein Bevollmächtigter, ob nun Anwalt oder Verwalter, eine Originalvollmacht zur schriftlichen Kündigung mit vorlegen.
Es sei denn, der Verwalter ist auch gleichzeitig der Vermieter.
... Oder die Bevollmächtigung wurde dem 'Kontrahenten' vom Vollmachtgeber direkt mitgeteilt. Das ist bei einer Hausverwaltung aber meist der Fall.
Jetzt haben sich meine 'Erweiterung' und dein Beitrag ineinander verheddert.
Wenn der Bevollmächtigte keine Vollmacht vorlegt, wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie eine Kündigung, aber nur dann unwirksam, wenn der Betroffene die Kündigung 'zurückweist'. 'Müssen' tut er also nicht. Er läuft nur Gefahr, dass der Andere die Kündigung unwirksam macht. Er tut also gut daran, die Vollmacht mitzuliefern. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wäre diese Formulierung der Zurückweisung ausreichend ?
Zitat:
Wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt weise ich die ausgesprochene Kuendigung des Mietverhaeltnisses als unwirksam zurueck, da sie nicht den gesetzl. Vorschriften entspricht.
Verwalter behauptet, Vermieter hätte nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen.
Eröffnungfrage war am 01.03., nach der Formulierung für die UNVERZÜGLICHE Zurückweisung wird am 07.03. gefragt
Ob das noch was wird?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
Wäre diese Formulierung der Zurückweisung ausreichend ?
Zitat:
Wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt weise ich die ausgesprochene Kuendigung des Mietverhaeltnisses als unwirksam zurueck, da sie nicht den gesetzl. Vorschriften entspricht.
Verwalter behauptet, Vermieter hätte nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen.
Bei dieser Formulierung würde ich das aber auch sagen, denn schließlich ist nirgends zu erkennen, von was da eigentlich gesprochen wird. Es gibt mindestens ein Dutzend gesetzliche Vorschriften, die eine Kündigung unwirksam machen könnten. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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