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Verfasst am: 09.03.09, 11:39 Titel: Plötzlich Hund im Haus
Irene wohnt in einem Mietshaus seit 2 Jahren.
Alle Bewohner haben keine Erlaubnis Haustiere zu halten.
Nun plötzlich steht heute ein Labrador-Staffordshiere Mischling vor Ihr. Die Mieterin zeigte Irene den Mietvertrag, worin stand, das der Hund erlaubt ist.
Wieso darf nur einer?
Und wie sieht das aus mit einem Wesenstest? Muß sie Ihn vorlegen`Irene traut sich nicht mehr vor die Tür
Verfasst am: 09.03.09, 11:44 Titel: Re: Plötzlich Hund im Haus
serice hat folgendes geschrieben::
Irene wohnt in einem Mietshaus seit 2 Jahren.
Und wie sieht das aus mit einem Wesenstest? Muß sie Ihn vorlegen`Irene traut sich nicht mehr vor die Tür
Zu einem Wesenstest gibt es von Bundesland zu Bundesland verschiedene Vorschrifen bitte deshalb einmal die Suche bei der amerikanischen Firma Google in Auftrag geben _________________ Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
Aus dem was andere Leute in ihren Mietverträgen stehen haben oder nicht lässt sich für das eigene Vertragsverhältnis nichts ableiten. Wenn der VM nun einen Mieter Hundehaltung erlaubt und einen anderen nicht, dann ist das seine Sache. Der Mieter wird da nicht wirklich was gegen tun können, ausser halt die Zustimmung/Erlaubnis einzuklagen, wenn er selber gerne einen Hund hätte.
Danke erstmal.....Irene mußte Ihren Hund vor Einzug woanders unterbringen, da Tierhaltung strengstens untersagt war. Auch ein anderer Mieter hat vor einer Woche keine Erlaubnis bekommen.
Naja, erstmal wird dann gegoogelt wegen dem Wesenstest
wenn im Mietvertrag steht, dass die Mieterin einen Hund halten darf, bzw. wenn es nicht verboten ist, dann darf sie das.
Wenn bei anderen Vermietern steht, dass Tierhaltung verboten ist, dann ist das so.
Bei gefährlichen Hunden kann es sein, dass die Tiere einen Wesenstest machen müssen und dass sie in Mietshäusern im Treppenhaus angeleint sein müssen, manchmal auch mit Maulkorb.
Das kann man nachlesen unter der Kampfhundeverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Da steht auch drin, welche Rassen zu gefährlichen Hunden zählen.
Was soll man denn von solch einer Geschichte halten? Irene gibt wegen der Wohnung ihren Hund weg, und hat plötzlich Angst weil ein anderer Hund im Haus lebt?
Zitat:
Und wie sieht das aus mit einem Wesenstest? Muß sie Ihn vorlegen
Nein, Irene braucht keinen Wesenstest vorzulegen, auch wenn obiges etwas sonderbar erscheint.
Zumindest in 4 Bundesländern ist der Staff nicht (mehr) gelistet.
in Rheinlandpfalz ist ein American Staffordshire -Terrier und Bullterrier und Hund die von dieser Rasse abstammen als gefährlich einzustufen.
Da braucht man zur Haltung die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, die erforderliche Sachkunde bestätigt von einem Tierarzt, ein berechtigtes Interesse zu Haltung gefährlicher Hunde. Die Hunde sind in Mehrfamilienhäusern anzuleinen, haben Maulkorbpflicht in Treppenhäusern sowie auf Zuwegen und gemeinsam genutzten Räumen. Nur mal ein kurzer Auszug aus der Verordnung.
Aber man wird sich schon darauf einigen können, dass dieser 'Wesenstest' nicht jedem dahergelaufenen Nachbarn vorgelegt werden muss, auch wenn der angeleint ist, oder? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
wenn im Mietvertrag steht, dass die Mieterin einen Hund halten darf, bzw. wenn es nicht verboten ist, dann darf sie das.
Wenn bei anderen Vermietern steht, dass Tierhaltung verboten ist, dann ist das so.
Bei gefährlichen Hunden kann es sein, dass die Tiere einen Wesenstest machen müssen und dass sie in Mietshäusern im Treppenhaus angeleint sein müssen, manchmal auch mit Maulkorb.
Das kann man nachlesen unter der Kampfhundeverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Da steht auch drin, welche Rassen zu gefährlichen Hunden zählen.
Gruß roni
Es gibt weder eine Rasse "Kampfhund" noch eine "Kampfhundeverordnung". Was du meinst nennt sich Landeshundeverordnung.
Der Vermieter muss sehr wohl erklären, weshalb er einem aber den anderen Mietern keine Tierhaltung (Hunde) erlaubt. Für die anderen Mieter könnte dies unbillig sein... _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Der Vermieter muss sehr wohl erklären, weshalb er einem aber den anderen Mietern keine Tierhaltung (Hunde) erlaubt. Für die anderen Mieter könnte dies unbillig sein...
mag stimmen, aber es gibt auch Häuser in denen mehrere Wohnungen sind und es daher auch verschieden Vermieter geben mag.
Der Vermieter muss sehr wohl erklären, weshalb er einem aber den anderen Mietern keine Tierhaltung (Hunde) erlaubt. Für die anderen Mieter könnte dies unbillig sein...
Haben Sie eine Quelle für diese Aussage?
Ich könnte ein ein gewichtiges Gegenargument, und zwar die Vertragsfreiheit.
Und ich wüsste nicht was gegen eine Ungleichbehandlung unterschiedlicher Vertragspartner sprechen sollte:
Und wenn Sie auf die Inhaltskontrolle hinaus wollen, dort finde ich auch nichts
Zitat:
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Vermieter muss sehr wohl erklären, weshalb er einem aber den anderen Mietern keine Tierhaltung (Hunde) erlaubt. Für die anderen Mieter könnte dies unbillig sein...
mag stimmen, aber es gibt auch Häuser in denen mehrere Wohnungen sind und es daher auch verschieden Vermieter geben mag.
Gruß roni
Kampfhundeverordnung, ach du liebe Zeit - wer hat sich das wohl ausgedacht ?!
"Abstrakte Gefahrenvermutung" ist ja auch von einem Politiker in diesem Zusammenhang erfunden worden. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Es gibt keine gefährlichen Hunde..... erst einige Tierhalter machen möglicherweise etwas gefährliches daraus. Aber das hat ja alles nichts mehr mit der Kernfrage zu tun?
Steht im Mietvertrag ein generelles Tierhaltungsverbot ist diese Klausel unwirksam. Ein anderer Mieter kann aber auch andere Vereinbarungen mit dem Vermieter schließen ohne das die Verträge der Hausmitbewohner davon berührt werden.
Der Vermieter muss sehr wohl erklären, weshalb er einem aber den anderen Mietern keine Tierhaltung (Hunde) erlaubt. Für die anderen Mieter könnte dies unbillig sein...
Haben Sie eine Quelle für diese Aussage?
Ich könnte ein ein gewichtiges Gegenargument, und zwar die Vertragsfreiheit.
Und ich wüsste nicht was gegen eine Ungleichbehandlung unterschiedlicher Vertragspartner sprechen sollte:
Und wenn Sie auf die Inhaltskontrolle hinaus wollen, dort finde ich auch nichts
Zitat:
§ 307
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Nach einer vermittelnden Ansicht ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden.
Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbe-sondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blank, aaO; Knops, aaO).
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06 _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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