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Vaterschaftsanfechtung
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 11:53    Titel: Vaterschaftsanfechtung Antworten mit Zitat

Hallo,

wahrscheinlich eine dumme Frage, aber trotzdem: Ausländische Mutter bekommt in Deutschland Kind. Deutscher Vater erkennt Kind als seines an, man hatte wohl vor, zu heiraten. Die Beziehung scheitert. Leiblicher Vater möchte nun das Kind als das seine anerkennen. Müsste wohl in Deutschland (Wohnsitz der mutter) klagen. Gegen wen? Das Kind? Die Mutter und den juristischen Vater? Das Kind, vertreten durch Mutter und juristischen Vater? Mutter ist mit Anfechtung einverstanden.

Danke für Eure Unterstützung.

chavah
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 12:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst bleibt festzuhalten, dass bei der Vaterschaftsanerkennung gegenüber JA oder St.Amt seitens der "Eltern", zumindest aber der Mutter, falsche Angaben gemacht wurden, sonst hätte ja die Vaterschaftsanerkennung nicht beurkundet werden können. Das dürfte Folgen haben, und zwar diverse (Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsrecht etc(Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG)).

Die Anfechtung bzw. die Fristen dazu stehen in § 1600 ff BGB.

Denn mal viel Spaß
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Na, Herr Chapuisat, hat denn Berti Vogts schon bei Ihnen angeklopft?
(Christine Reinhart wollte erfahren, wann der Schweizer in der deutschen Nationalelf spielt)
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Lass die Moral mal aussen vor. Fakt ist, dass er wusste, dass das Kind nicht von ihm ist. Sie war ja schliesslich im 8. Monat, als sie sich kennen lernten. Muttern konnte kein Deutsch, er als Sozialarbeiter und Kollege versicherte demJugendamt und dem Standesamt immer wieder, sie verstehe alles, wisse Bescheid! Staatsangehörigkeit für das Kind ist ganz sicher ein Problem .... einiges andere auch. Aber es geht jetzt erst einmal um saubere Verhältnisse. Der leibliche Vater wusste bis vor kurzem gar nicht, dass ein anderer eingetragen war, ebenso wenig die Mutter.

So, und jetzt sind wir wieder bei der Anfechtung, und ich wiederhole meine Frage.

chavah
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 01.12.06, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

nein, in diesem Fall geht es wirklich nicht um Straftatbestände. Die Mutter glaubte an die grosse Liebe, der juristische Vater hat inzwischen eingeräumt, dass es für ihn die elegante Weise der Adoption war. Konnte er als Lediger nicht machen, hätte die Mutter auch nie gewollt. Über die Beweggründe des juristischen Vaters möchte ich gar nicht nachdenken, zumal er jetzt wieder einen Säugling hat, um den er sich so sehr kümmert .....wieder eine ausländische hilflose Mutter, die er in einem Lager "aufgegabelt" hat! Weinen

Also, der leibliche Vater müsste sein Kind verklagen. Soweit sogut. Das macht er auch. Im Augenblick haben noch die Mutter und der juristische Vater gemeinsames Sorgerecht (da läuft ein Verfahren vor dem Familiengericht, er möchte das alleinige Sorgerecht, sie umgekehrt auch). So, und jetzt wird es spannend. Welche Rolle spielt da der juristische Vater noch in diesem Horrorscenario?

Chavah
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Blaise
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 275

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Große Liebe oder nicht hat damit aber nichts zu tun.
http://dejure.org/gesetze/StGB/169.html


Der Anerkennende erklärt nicht, der biologische Vater zu sein. Das könnte er auch nie mit absoluter Sicherheit erklären.

Auch bewußt falsche (nämlich: der biologischen Abstammung widersprechende) Erklärungen verstoßen nicht etwa gegen § 169 StGB und sind in jeder Hinsicht wirksam. Dementsprechend ist ein etwaiger Irrtum über die biologische Abstammung bloßer Motivirrtum.

Blaise
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 02.12.06, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja, es ist ja nicht mal ein Irrtum da. Er wollte sich auf diese Art und Weise ein Kind "verschaffen", sie wusste nicht einmal, was sie unterschreibt. Er räumt ja ein, dass das eine Adoption auf "kaltem Wege" war! Nur weil er seinerzeit auch mit den Behörden zusammen arbeitete, quasi Kollege war, ging das ohne Dolmetscher. Also, da sie seit Ende 2002 hier ist, Ihr Land ab 1.1.2007 EU Land ist, sie sich inzwischen zumindest teilweise selbst ernähren kann, sehe ich der ausländerrechtlichen Seite mit grosser Gelassenheit entgegen.

Natürlich habe ich die Bestimmungen durchgelesen. Im Augenblick frage ich mich, was günstiger ist. Abwarten, bis sie das alleinige Sorgerecht hat, um dann die Sache durchzuziehen oder aber schon vorher die Vaterschaftsanfechtung zu machen, wenn er als Sorgeberechtigter einen noch sehr aktiven Anteil an dem Verfahren hat.

Chavah
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 09:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn definitiv feststellbar ist, dass es sich hier um eine Art "Scheinvaterschaft" handelt, würde ich diese Tatsache im Sorgerechtsverfahren zur Sprache bringen. Ich meine, wieso sollte jemand das Sorgerecht erhalten, wenn nachweisbar ist, dass er eben nicht der Vater ist?
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Kerstin2006
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Anmeldungsdatum: 02.09.2006
Beiträge: 195

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Chavah hat folgendes geschrieben::
Über die Beweggründe des juristischen Vaters möchte ich gar nicht nachdenken, zumal er jetzt wieder einen Säugling hat, um den er sich so sehr kümmert .....wieder eine ausländische hilflose Mutter, die er in einem Lager "aufgegabelt" hat! Weinen



Sehr böse Sehr böse Sehr böse Hoffentlich hat da jemand ein Auge drauf!
_________________
Gruß Kerstin
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe das Jugendamt informiert. Das fühlt sich nicht zuständig. Ich bin zur Polizei gegangen, die meint, kein Anfangsverdacht, das Jugendamt sei zuständig. Ich habe mit der Familienrichterin gesprochen, die behauptet, so schlimm könne es ja alles nicht sein, und er werde es sich schon zur Warnung dienen lassen, weil er ja wisse, dass er Dank meiner Initiative "unter Beobachtung" stehe (in der Tat besteht der Verdacht eines sexuellen Mißbrauchs des 3-jährigen, allerdings im unteren Bereich)...... Böse

Ich verzweifle noch an dem Fall! Wenn jemandem noch was einfällt, gerne.

Chavah
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wo wurde denn die fragliche Vaterschaftsanerkennung gemacht? Beim JA oder Standesamt? Der entgegennehmende Standesbeamte wäre u.U. durchaus neugierig bei sowas. Auch der Geburtenbuchführer des Kindes könnte interessiert zuhören.

Es handelt sich m.E. um falsche Angaben bei einer öffentlichen Beglaubigung. So ein Fall ist mir allerdings noch nicht untergekommen. Vielleicht könnte ein Gespräch mit der für den Beurkundungsort zuständigen Standesamtsaufsicht (vorgesetzte Behörde) auch zur Klärung der Sache beitragen, einen Versuch wäre es allemal wert.
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Chavah
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Anmeldungsdatum: 06.02.2005
Beiträge: 3873

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Also, die Vaterschaftsanerkennung wurde beim Jugendamt gemacht, die Abstammungsurkunde dann beim Standesamt. Das alles ist etwas über 3 Jahre her. Inzwischen sind wir - dem Himmel sei Dank - soweit, dass der leibliche Vater die Vaterschaft anfechten möchte. Der ist noch in der 2-Jahres-Frist. Die Mutter eigentlich auch noch, aber da ist dann allderdings die Schwierigkeit, dass die Mutter wohl beweisen müsste, dass sie seinerzeit wirkich nicht verstanden hat, um was es geht!

Chavah
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 05.12.06, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

@ Beitragsschreiber, Blaise,

Da möchte ich folgendes einwenden: wenn der die Vaterschaft anerkennende glauben kann oder überzeugt ist, der Vater zu sein, stimme ich zu. Wenn allerdings der Anerkennende zum Zeitpunkt der "Befruchtung" keinerlei Umgang mit der Mutter hatte, weiß er, dass er nicht der Vater sein kann.

Dann käme m. E. dieser junge Freund ins Spiel, und zwar im hier dargestellten Fall sowohl auf die Mutter als auch den Anerkennenden anwendbar; obwohl, das Ding ist dermassen verschwurbelt formuliert. Mit den Augen rollen Ich halte (als Laie) auch den § 169 StGB für nicht unanwendbar, wenn die Anerkennung bewußt falsch abgegeben wurde, wiederum auf beide anwendbar.

Aufgrund der bewußt falsch abgegebenen Anerkennungserklärung kommt es ja gerade zu einer falschen Eintragung im Personenstandsbuch, nämlich dem Geburtenbuch des Kindes. Hinzu käme ggf. die aufenthaltsrechtliche Seite bzw. die Staatsangehörigkeit des Kindes.

Wie sonst sollte der 169 wirken? Das Kind wird doch gewissermassen dem deutschen Staat "untergeschoben", dessen Staatsangehörigkeit es durch die wahrheitswidrige Angabe erwirkt.

Verstehe einer die Gesetze, wenn dem nicht so ist. Verlegen
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Blaise
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 275

BeitragVerfasst am: 06.12.06, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie ich schon geschrieben habe, verstößt auch eine bewusst falsche (nämlich: der biologischen Abstammung widersprechende) Erklärungen nicht gegen § 169 StGB und sind in jeder Hinsicht wirksam.

Nach dem damaligen Gesetzesentwurf sollte die Anerkennung der Vaterschaft die Elternautonomie stärken. Der Abstammung des Kindes und auch der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft wurde Rechnung getragen, da diese gleichermaßen den Gehalt des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmachen. Es sollten so auch die Notwendigkeit der gerichtlich festgestellten Vaterschaften reduziert werden. Zum einen sollte den Eltern der Gang vor das Gericht erspart bleiben und die Justiz sollte von solchen Verfahren entlastet werden. Die Zahl der gerichtlichen Feststellungen ging auch bald stark zurück.

Dem Gesetzgeber war klar, dass Anerkennungen der Vaterschaft abgegeben werden konnten, die nicht der tatsächlichen biologischen Abstammung entsprechen. Dies wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen (ich muss mal bei Gelegenheit die Bt-Drucksache im Büro suchen, da wird ausführlich zu dieser Problematik Stellung genommen...).

Kurz gesagt: besser ein anerkennender (rechtlicher Vater) als gar kein Vater! Die Anerkennung verlangt deshalb nie die tatsächliche biologische Abstammung zu dem Anerkennenden! Damit nicht irgend jemand die Vaterschaft zu einem Kind verbindlich "erklären" kann, muss die Mutter zustimmen. Auch kann bei einer bestehenden Vaterschaft keine wirksame Anerkennung abgegeben werden.

Eine Anerkennung, die bewusst entgegen der biologischen Abstammung abgegeben wurde, ist auch wirksam; sie kann jedoch angefochten werden (siehe auch Beschluss des OLG Köln vom 25.10.2001, Az. 14 UF 106/01).

Nach den heutigen Erfahrungen mit bewusst falsch abgegebenen Anerkennungen der Vaterschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes in Deutschland führt aber dazu, dass der Gesetzgeber einen weiteren Anfechtungsgrund schaffen will.

Alles in allem kann durch eine bewusst falsche, der biologischen Abstammung widersprechenden) Anerkennung der Vaterschaft keine Straftat nach § 169 oder § 271 StGB begangen werden. Ich bin doch sehr überrascht, dass so viele Menschen versuchen, solche Anerkennungen zu kriminalisieren.

Blaise

PS. Bei den angeblich massenhaft falsch abgegebenen Anerkennungen der Vaterschaft müsste ja schon, wenn diese tatsächlich strafbewehrt wäre, die eine oder andere Verurteilung vorliegen. Schon mal was gefunden?
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ThomasS
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Anmeldungsdatum: 27.08.2006
Beiträge: 1050

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 00:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist mir völlig unverständlich. Gibt der Erklärende falsche Personalien an, gibt es "auf die Omme", lügt er bezüglich der Vaterschaft, nicht! Verstehe einer den deutschen Gesetzgeber! Das widerspricht m.E. dem Inhalt der § 169 oder § 271 StGB, aber was soll's? Wenn sie schon einen Kriminellen brauchen, um den Arbeitsmarkt zu reformieren! Sehr böse
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 07.12.06, 00:35    Titel: Antworten mit Zitat

ThomasS hat folgendes geschrieben::
Wenn sie schon einen Kriminellen brauchen, um den Arbeitsmarkt zu reformieren!

Ist das Urteil schon gesprochen? Wenn nicht, dann gilt die Unschuldsvermutung!
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mitternächtliche Grüße.


Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser. Teufel-Smilie

Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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