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		| je_manth noch neu hier
 
 
 Anmeldungsdatum: 20.09.2005
 Beiträge: 4
 
 
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				|  Verfasst am: 27.03.06, 10:42    Titel: Streitwert oder Gegenstandswert für die Abrechnung? |   |  
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				| hallo laut einem Gerichtsbeschluß (Vergleich) wurde wegen einer Mietsache ein Gegenstandswert von 1021.- Euro und ein Streitwert von 7500.- Euro festgelegt (die 1021.- sind ausstehende Mieten, die wegen Mängeln nicht gezahlt wurden). Mein Anwalt schickt ne Rechnung auf Basis des Streitwertes.
 Was ist der Unterschied zw. Gegenstands- und Streitwert?
 Warum werden überhaupt unterschiedliche Werte angesetzt)?
 Wonach rechnet das Gericht ab?
 Hätte mich mein Anwalt nicht auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen MÜSSEN? Das was ich in dem Vergleich "gespart" habe muss ich nun um's dreifache an den Anwalt zahlen?!
 
 Danke für Infos.
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		| Kobayashi Maru FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 28.11.2005
 Beiträge: 4524
 
 
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				|  Verfasst am: 27.03.06, 10:59    Titel: |   |  
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				| Hallo, 
 "Streitwert" ist ein Begriff aus dem Gerichtskostengesetz, "Gegenstandswert" aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Grunde bezeichnen beide jedoch das selbe, nämlich den Wert des Streitgegenstandes (also "das, worum es geht").
 
 Ich empfehle, den entsprechenden Beschluß des Gerichtes noch einmal genau zu lesen.
 Es kann sein, daß für verschiedene Streitgegenstände verschiedene Werte festgesetzt wurden. Z. B. 1.021,- € für ausstehende Mieten und ein anderer Betrag für den Wert einer Räumung (Achtung, das ist nur ein Beispiel!). Es kann sich dann ein Gesamtgegenstandswert von 7.500,- € ergeben, aus dem der Anwalt seine Gebühren berechnet.
 Auch kann nur für den Vergleichsabschluß ein anderer (zweiter) Wert festgesetzt worden sein, dies u. U. auch aus einem höheren Betrag. Dann rechnet der Anwalt die Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem anderen Wert ab als die Gebühr für den Vergleich.
 
 Also: nochmal lesen und dann nochmal melden!
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		| je_manth noch neu hier
 
 
 Anmeldungsdatum: 20.09.2005
 Beiträge: 4
 
 
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				|  Verfasst am: 27.03.06, 12:11    Titel: |   |  
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				| Hi 
 in dem Beschluss steht tatsächlich nur "...in dem Verfahren ... wir der Streitwert auf 7.500.- festgesetzt. Der Gegenstandswert wird auf 1.021.- festgesetzt. Ort, Datum"
 
 Wenn denn der Anwalt nach dem Gegenstandswert abrechnen "muss" sind dann knapp 1.300.- Euro nicht zu Hoch angesetzt?
 
 Gruss
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		| Kobayashi Maru FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 28.11.2005
 Beiträge: 4524
 
 
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				|  Verfasst am: 27.03.06, 12:21    Titel: |   |  
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				| Hm, mehr steht da tatsächlich nicht? So einen Beschluß habe ich bislang noch nicht auf dem Tisch gehabt. Es ist möglich, daß in einem Streitwertbeschluß die Werte für Gerichts- und Anwaltskosten unterschiedlich angesetzt werden. Dies steht meiner Erfahrung nach aber ausdrücklich drin. Also: "Der Wert für die Gerichtskosten beträgt x, der Wert zur Berechnung der Anwaltskosten beträgt y.". 
 Ohne die näheren Umstände zu kennen, muß ich an dieser Stelle passen.
   
 Vielleicht hat jemand anders eine Idee?
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		| Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 03.01.2005
 Beiträge: 2473
 Wohnort: Niedersachsen
 
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				|  Verfasst am: 27.03.06, 12:28    Titel: |   |  
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				|  	  | je_manth hat folgendes geschrieben:: |  	  | Hi 
 in dem Beschluss steht tatsächlich nur "...in dem Verfahren ... wir der Streitwert auf 7.500.- festgesetzt. Der Gegenstandswert wird auf 1.021.- festgesetzt. Ort, Datum"
 
 Wenn denn der Anwalt nach dem Gegenstandswert abrechnen "muss" sind dann knapp 1.300.- Euro nicht zu Hoch angesetzt?
 
 Gruss
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 Bei einem Streitwert von 7.500,- EUR kann bei normalem Verfahrensablauf eine Anwaltsrechnung von 1.300,- EUR "all inclusive" durchaus hinkommen.
 _________________
 Gruß
 Vormundschaftsrichter
 
 
 der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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		| RA Mittig FDR-Mitglied
 
 
 Anmeldungsdatum: 30.06.2005
 Beiträge: 53
 Wohnort: Hamburg
 
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				|  Verfasst am: 29.03.06, 16:41    Titel: |   |  
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				| Einen solchen Beschluss habe ich auch noch nicht gesehen   
 Eine solche Differenzierung kenn ich nur in der Form "Streitwert = x und Wert des Vergleichs = y"
 
 Das, was in "Ihrem" Beschluss steht, macht m.E. keinen Sinn...bin gespannt, ob hier jemand mehr weiß.
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		| Maus FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 04.11.2004
 Beiträge: 2357
 
 
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				|  Verfasst am: 29.03.06, 21:32    Titel: |   |  
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 |  
				| Ich bin mir nicht 100 % sicher, aber ich meine, da war mal was mit außergerichtlich  Gegenstandswert und gerichtlich der Streitwert. 
 Wenn ich nur noch wüßte, wo es steht.
   
 Ist denn außergerichtlich was gelaufen, was im Klagverfahren erhöht wurde?
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 LG Maus
 
 Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt  dich dann mit seiner Erfahrung.
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		| Kobayashi Maru FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 28.11.2005
 Beiträge: 4524
 
 
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				|  Verfasst am: 30.03.06, 08:39    Titel: |   |  
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				|  	  | Maus hat folgendes geschrieben:: |  	  | Ich bin mir nicht 100 % sicher, aber ich meine, da war mal was mit außergerichtlich  Gegenstandswert und gerichtlich der Streitwert. 
 Wenn ich nur noch wüßte, wo es steht.
   
 Ist denn außergerichtlich was gelaufen, was im Klagverfahren erhöht wurde?
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 Moin,
 
 kann m. E. auch nicht sein. Denn die außergerichtlichen (richtig: vorgerichtlichen) Gebühren haben ja im Streitwertbeschluß nichts zu suchen.
 
 Wenn sich im Verfahren der Streitwert verringert hat, dann müßte der Beschluß in etwa so lauten, wie RA Mittig geschrieben hat. Also die Aufsplittung der Streitwerte für die einzelnen Gebühren (nicht zwingend nur für die Vergleichsgebühr - auch die Terminsgebühr kann aus einem anderen Streitwert berechnet werden als die Verfahrensgebühr). Aber genau diese Unterscheidung nimmt der angesprochene Beschluß ja nicht vor.
 
 
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		| RA Mittig FDR-Mitglied
 
 
 Anmeldungsdatum: 30.06.2005
 Beiträge: 53
 Wohnort: Hamburg
 
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				|  Verfasst am: 30.03.06, 12:25    Titel: |   |  
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				| @je_manth: 
 Tun Sie uns doch den Gefallen und rufen den Richter, der sich das ausgedacht hat, einfach mal an und fragen ihn, was das zu bedeuten hat.
 
 und ganz wichtig: Teilen Sie uns bitte mit, was er geantwortet hat.
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		| Holzschuher FDR-Mitglied
 
  
 
 Anmeldungsdatum: 18.02.2006
 Beiträge: 6354
 Wohnort: Nürnberg
 
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				|  Verfasst am: 30.03.06, 20:38    Titel: |   |  
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				| Hallo, 
 es wurde ein Vergelich geschlossen. Da kommt es u. U. zu einem sog. überschießenden Vergleichswert.
 
 Vermutung:
 
 Eingeklagt wurde die wegen Mängeln einbehaltene Miete, eben die EUR 1021.- Im Vergleich wird aber z. B. das Mietverhältnis aufgelöst, daraus folgt ein höherer Wert für den Vergleichsschluss eben z. B. 12 X mtl. Mietzins.
 
 Die Bezeichnung im Beschluß ist aber wahrlich eher verwirrend. Daher Rat von RA Mittig folgen und Richter anrufen.
 
 Gruß
 Peter H.
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 Gruß
 Peter H.
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